AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ratskeller der Stadt Leipzig GmbH

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil der Verträge der Ratskeller der Stadt Leipzig GmbH (im Folgenden: Ratskeller) mit den Bestellern, wenn und soweit zwischen dem Ratskeller und den Bestellern nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist.

• Vertragsabschluss

Ein Vertrag zwischen dem Besteller und dem Ratskeller kommt zustande, wenn der Ratskeller schriftlich/per Telefax/per E-Mail sein Einverständnis erklärt.

Soll auf Seiten des Bestellers ein Dritter gegenüber dem Ratskeller verpflichtet werden, so ist die Stellvertretung vor Vertragsabschluss offen zu legen und nachzuweisen.

• Leistungen und Preise/Änderungen der Teilnehmerzahl

Der Ratskeller erbringt die vereinbarten Leistungen zu den vereinbarten Preisen, die die Umsatzsteuer beinhalten. Ändert sich die Umsatzsteuer zwischen Abschluss des Vertrages sowie dem Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Ratskeller, so tritt an Stelle des vereinbarten Preises der die Umsatzsteuererhöhung oder -reduzierung berücksichtigende neue Preis.

Der Besteller verpflichtet sich, Änderungen der Teilnehmerzahl unverzüglich dem Ratskeller mitzuteilen. Die Mitteilung soll schriftlich, per Telefax oder email erfolgen.

• Erhöhung der Teilnehmerzahl

Erhöht sich die Teilnehmerzahl, so erhält der Ratskeller je zusätzlichem Teilnehmer ein zusätzliches Entgelt auf der Grundlage des vereinbarten Preises.

• Reduzierung der Teilnehmerzahl

Reduziert sich die Teilnehmerzahl, so hat der Ratskeller für jeden nicht erschienenen Teilnehmer einen Vergütungsanspruch wie folgt:

  • Ist die Teilnehmerzahl geringer als die vereinbarte Teilnehmerzahl und hat dies der Besteller dem Ratskeller mindestens 7 Tage vorher mitgeteilt, reduziert sich der Preis um 50 % des auf einen Teilnehmer entfallenden Preises je nicht erschienenem Teilnehmer.
  • Erfolgt die Mitteilung über eine geringere Teilnehmerzahl bis 2 Tage vor der Veranstaltung, so reduziert sich der Preis je nicht erschienenem Teilnehmer um 25 %.
  • Erfolgt keine Information über eine geringere Teilnehmerzahl oder erfolgt die Information kürzer als 2 Tage vor der Veranstaltung, so findet keine Preisanpassung statt.

Ist die Teilnehmerzahl geringer als vereinbart, so ist der Ratskeller berechtigt, dem Besteller einen anderen Raum als den vereinbarten Raum zuzuweisen, der geeignet ist zur Durchführung der Veranstaltung. Schadensersatzansprüche des Bestellers deswegen bestehen nicht.

Der Ratskeller ist berechtigt, dem Besteller einen Raum zuzuweisen, in dem auch andere Gäste bewirtet werden.

• Rücktritt (Stornierung)

Der Besteller kann bis 28 Tage vor der Veranstaltung kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

Erfolgt der Rücktritt im Zeitraum von 27 Tagen und 14 Tagen vor der Veranstaltung, so ist der Besteller verpflichtet, 25 % des vereinbarten Preises zu bezahlen.

Erfolgt der Rücktritt zwischen 13 Tagen und 7 Tagen vor der Veranstaltung, so ist der Besteller zur Zahlung von 50 % des vereinbarten Preises verpflichtet.

Erfolgt der Rücktritt zwischen 6 Tagen und 4 Tagen vor der Veranstaltung, so ist der Besteller verpflichtet, 70 % des vereinbarten Preises zu bezahlen.

Erfolgt der Rücktritt zwischen 3 Tagen und 1 Tag vor der Veranstaltung, so ist der Besteller verpflichtet, 90 % des vereinbarten Preises zu bezahlen.

Erfolgt der Rücktritt am Tage der Veranstaltung, so ist der Besteller verpflichtet, den gesamten vereinbarten Preis zu bezahlen.

Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Ratskeller durch den Rücktritt ein geringerer Schaden entstanden ist als in den vorgehend bezeichneten Pauschalen zu Grunde gelegt ist.

• Fälligkeit und Zahlung/Verzug

Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind Zahlungsansprüche des Ratskeller mit Durchführung der Veranstaltung zur Zahlung fällig.

Leistet der Besteller nach Fälligkeit keine Zahlung, so ist der Ratskeller berechtigt, für den Zeitraum ab 14 Tage nach Rechnungsstellung Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

Darüber hinaus steht dem Ratskeller ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der Besteller nach Fälligkeit keine Zahlung leistet.

Der Besteller trägt Sorge und haftet gegenüber dem Ratskeller dafür, dass die Teilnehmer Leistungen des Ratskeller, die nicht vom Besteller bestellt wurden, gegenüber dem Ratskeller vergüten.

• Informationspflichten des Bestellers

Der Besteller verpflichtet sich, den Ratskeller im Rahmen des Abschlusses des Vertrages über den Anlass der Veranstaltung zu informieren.

Bei gewerblichen (z. B. Verkaufsveranstaltungen, Bewerbungsrunden, Seminare etc) oder politischen (z. B. Partei­veranstaltungen) Veranstaltungen hat der Besteller bei Vertragsschluss anzugeben, welche Produkte/Leistungen beworben oder verkauft werden bzw. welche politische Ideologie verfolgt wird.

Unterlässt der Besteller diese Angaben oder macht er unwahre oder unvollständige Angaben, so ist der Ratskeller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts des Ratskellers sind ausgeschlossen.

• Haftung des Ratskellers

Der Ratskeller haftet dem Besteller sowie den von diesem angemeldeten Teilnehmern für das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter, sofern nicht der Körper, das Leben oder die Gesundheit verletzt wird, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

• Haftung des Bestellers

Der Besteller haftet gegenüber dem Ratskeller für eigenes schuldhaftes Verhalten sowie für schuldhaftes Verhalten der Teilnehmer; hat ein Teilnehmer des Bestellers schuldhaft einen Schaden beim Ratskeller verursacht, so haftet der Besteller neben diesem Teilnehmer gesamtschuldnerisch.

• Leistungen Dritter

Der Ratskeller ist berechtigt, Dritte mit der Lieferung / Installation von für die Veranstaltung des Bestellers notwendigen technischen Einrichtungen (z.B. Bühnen-/Licht- und Tontechnik) zu beauftragen.

Der Besteller trägt dafür Sorge, dass weder er selbst noch die Teilnehmer an diesen technischen Einrichtungen Änderungen vornehmen oder diese bedienen.

Der Besteller haftet dem Ratskeller für schuldhafte Beschädigungen dieser technischen Einrichtungen durch ihn selbst oder die Teilnehmer und stellt den Ratskeller von der Inanspruchnahme durch den Dritten frei.

• Mitgebrachte Sachen des Bestellers oder der Teilnehmer 

Der Besteller bzw. die Teilnehmer sind ohne vorherige Zustimmung des Ratskellers nicht berechtigt, die Räume des Ratskellers zu verändern (z. B. Anbringung von Dekorations­material, Entfernen von Bildern, Ummöblierung etc.).

Der Besteller und die Teilnehmer sind verpflichtet, sämtliche von ihnen mitgebrachten Sachen nach Beendigung der Veranstaltung mitzunehmen.

Der Auf- und Abbau sowie Transport von Sachen des Bestellers oder der Teilnehmer erfolgt ausschließlich durch den Besteller bzw. die Teilnehmer auf deren alleiniges Risiko.

Der Besteller informiert den Ratskeller mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung darüber, welche Gegenstände er mitbringen möchte sowie über eine von ihm beabsichtigte Dekoration der Räume. Der Ratskeller kann dies nach billigem Ermessen untersagen.

Der Ratskeller haftet für die Beschädigung mitgebrachter Sachen des Bestellers oder der Teilnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter.

Dem Besteller sowie den Teilnehmern ist es ohne vorherige Zustimmung des Ratskellers nicht gestattet, eigene Speisen oder Getränke zur Veranstaltung mitzubringen. Erteilt der Ratskeller hierzu seine vorherige Zustimmung, so besteht gleichwohl kein Anspruch darauf, dass der Ratskeller diese Speisen und Getränke verwahrt.

• Technische Einrichtungen/Anschlüsse

Stellt der Ratskeller dem Besteller vereinbarungsgemäß technische Einrichtungen und/oder Anschlüsse zur Verfügung, so haftet der Ratskeller dem Besteller bei deren Funktions­beeinträchtigung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter. Unberührt hiervon bleibt die Pflicht des Ratskellers, soweit möglich Abhilfe zu schaffen.

Werden durch technische Einrichtungen bzw. Anlagen des Bestellers oder der Teilnehmer die Einrichtung oder die technische Ausrüstung des Ratskellers beschädigt oder beeinträchtigt, so haftet der Besteller gegenüber dem Ratskeller hierfür bei eigenem Verschulden oder dem der Teilnehmer. Der Besteller trägt Sorge dafür, dass zur Verfügung gestellte technische Einrichtungen oder Anschlüsse des Ratskeller fachmännisch bedient werden und eigene technische Einrichtungen sowie Anlagen hieran nur angeschlossen werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen Einrichtungen und Anschlüsse des Ratskellers hierdurch nicht beschädigt werden.

• Besondere Regelungen für Caterings

Bei Außer-Haus-Veranstaltungen ist der Besteller verpflichtet, dem Ratskeller eine Besichtigung des Veranstaltungsortes einschließlich der Nebenräume sowie Zufahrtswege mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung zu ermöglichen.

Der Besteller verpflichtet sich, die Leistungen des Ratskellers am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit entgegenzunehmen. Zeitliche Verzögerungen des Ratskellers bis zu 30 Minuten führen nicht zu Ersatzansprüchen des Bestellers. Bei einer größeren Verzögerung als 30 Minuten bestehen keine Ansprüche gegen den Ratskeller, sofern dieser die Verzögerung nicht zu vertreten hat (z. B. Straßensperrung oder Stau).

Mängel an Leistungen des Ratskellers hat der Besteller unverzüglich nach Kenntnis gegenüber dem Ratskeller zu rügen. Der Ratskeller ist zur Nacherfüllung berechtigt, sofern nicht das Interesse des Bestellers hieran objektiv entfallen ist.

Die vom Ratskeller gelieferten Speisen sind zum sofortigen Verzehr bestimmt. Der Ratskeller übernimmt keine Haftung aus unsachgemäßer Lagerung bzw. unsachgemäßem Umgang des Bestellers oder seiner Gäste mit den gelieferten Speisen und Getränken.

Geschirr, Besteck, Küchengeräte oder andere Gegenstände des Ratskellers sind vom Bestellern pfleglich zu behandeln und vollständig sowie unbeschädigt an den Ratskeller zurückzugeben.

Der Besteller haftet gegenüber dem Ratskeller bei unvollständiger Rückgabe überlassener Gegenstände bzw. bei Beschädigung derselben in Höhe der Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten.

Der Besteller ist verpflichtet, die Überlassung von Gegenständen zu quittieren.

Ist der Ratskeller zur Abholung der Gegenstände nach Ende der Veranstaltung verpflichtet, so hat ihm der Besteller die Möglichkeit hierfür zum verabredeten Zeitpunkt einzuräumen; ermöglicht der Besteller dem Ratskeller die Abholung zum verabredeten Zeitpunkt nicht, so ist der Besteller verpflichtet, die dem Ratskeller gehörenden Gegenstände auf seine Gefahr zu verwahren. Der Besteller ist in diesem Falle auch verpflichtet, dem Ratskeller hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand angemessen zu vergüten sowie hierdurch entstehende Schäden zu ersetzen.

• Werbung des Bestellers

Der Besteller ist nur mit vorheriger Zustimmung des Ratskellers berechtigt, die Namen bzw. Marken „Ratskeller der Stadt Leipzig“, „Ratskeller Leipzig“, „Kantine Leipzig“ oder „Die neue Ess-Klasse“ zu verwenden, sofern nicht der Besteller diese Bezeichnungen bei ausschließlich privaten Veranstaltungen zum Zwecke der Bezeichnung des Veranstaltungsortes nutzt.

Film- und Tonaufnahmen, die über den ausschließlich privaten Gebrauch (z. B. Video­aufnahmen einer Hochzeit) hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ratskellers.

• Behördliche Genehmigungen; GEMA 

Es ist alleinige Sache des Bestellers, etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Dies gilt auch für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA.

• Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Leipzig.

Online-Streitbeilegung gemäß Art.14 Abs.1 ODR-VO:

Das Unternehmen nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil

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Geschäftsführer: Ingo Winkler, Jan Woithon

 

Sitz der Gesellschaft: Leipzig
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Tel.: +49 341 1236204
E-Mail: info@kantine-leipzig.de
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